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AGB

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Wirksamkeit der Bedingungen:
Unsere Verkäufe und Lieferungen erfolgen ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung als anerkannt gelten. Änderungen haben nur Gültigkeit, wenn diese Verkaufs- und Lieferbedingungen ausdrücklich schriftlich im Einzelfall abbedungen sind. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns selbst dann nicht, wenn wir bei Vertragsabschluss nicht widersprechen. Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten unsere Bedingungen als angenommen.

2. Angebots- und Vertragsabschluss:
Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wird. Mündliche und Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Abgabe von Angeboten erfolgt in der Regel kostenlos, dagegen werden Entwurfsarbeiten nur dann unentgeltlich ausgeführt, wenn der Liefervertrag rechtswirksam zustande kommt und bleibt. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben und dergleichen sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Preise und Verpackung:
Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab unserem Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird von uns zu Selbstkosten berechnet. Die Art der Verpackung bleibt uns, sofern keine anderen Absprachen getroffen wurden, überlassen und erfolgt in der Regel in Wellpappkisten. Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Gewichte, Maße und Stückzahlen maßgebend. Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% berechtigen nicht zur Beanstandung. Unsere Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

4. Zahlung:
Zahlungen haben effektiv in der Währung zu erfolgen, in welcher der Kaufpreis vereinbart ist mit der Maßgabe, dass bei Kursveränderungen das ursprüngliche Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erhalten bleibt. – Vertreter und Reisende sind nicht zum Inkasso berechtigt.

5. Eigentumsvorbehalt:
Das Eigentum an unseren Lieferungen geht erst nach Eingang aller Zahlungen bzw. Einlösung aller Wechsel aus der Geschäftsverbindung auf den Besteller über, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. – Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Waren zurzeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. – Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht im Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß nachstehendem Absatz auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. – Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Vereinbarung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung an uns seinem Abnehmer bekanntzugeben. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe der Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Bis zum Eigentumsübergang hat der Besteller die Liefergegenstände gegen Feuer- und Wasserschäden zum vollen Wert zu versichern. Soweit im Ausland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften geknüpft ist, ist der Besteller verpflichtet, für deren Erfüllung Sorge zu tragen.

6. Werkzeuge, Formen, Prägestempel, Filme:
Werkzeuge und Formen, die von uns selbst oder in unserem Auftrag von einem Dritten angefertigt werden, sind in Anbetracht unserer Konstruktionsleistung grundsätzlich unser Eigentum, werden aber ausschließlich für die Aufträge des Bestellers verwendet. Die Kosten der Herstellung der Formen trägt der Besteller. Wir bewahren die Formen für Nachbestellungen sorgfältig auf und pflegen sie. Wir haften nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten. Wir tragen nur diejenigen Kosten der Instandhaltung, die aus dem normalen Formenverschleiß erwachsen. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn von dem Besteller innerhalb von 2 Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingehen. Prägestempel bzw. Filme für Siebdruck sind vom Kunden zu stellen und bleiben sein Eigentum. Falls die Beschaffung durch uns erwünscht ist, werden diese separat berechnet und nach Gebrauch wie Formen verwahrt oder mit der Ware zurückgeschickt. Wir sind nicht zur Annahme von Anschlussaufträgen verpflichtet und nicht an die Preise gebunden die bei der ersten oder einer vorhergehenden Bestellung vereinbart wurden. Für den Fall, dass Sie die Ihnen gelieferten Waren nicht oder nicht rechtzeitig bezahlen, können wir die für diesen Auftrag bestimmten Formen beliebig weiterverwenden. Vorstehende Bedingungen über Formen finden keine Anwendung, wenn es sich um dem Lieferer gehörende Formen für allgemein übliche und verwendbare Artikel handelt.

7. Gefahrenübergang:
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung spätestens mit dem Verlassen unseres Werks auf den Besteller über. Bei Verzögerung der Absendung durch ein Verhalten des Bestellers geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

8. Schutzrechte:
Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die uns vom Besteller übergeben werden, zu liefern haben, übernimmt der Besteller uns gegenüber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern uns von einem Dritten, unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht, die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnung, Modellen oder Mustern des Bestellers angefertigt werden, untersagt wird, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Der Besteller verpflichtet sich, uns von Schadenersatzansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die aus der Verletzung und Geltendmachung etwaiger Schutzrechte überhaupt erwachsen, hat der Besteller auf Veranlassung von uns einen angemessenen Vorschuss zu zahlen. Eingesandte Muster werden nur auf Wunsch zurückgesandt. – Kommt ein Auftrag nicht zustande, so ist uns erlaubt, Muster und Zeichnungen 3 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten. Wir sind grundsätzlich berechtigt, die von uns gefertigte Ware mit unserer Firmen- und Markenbezeichnung zu versehen.

9. Markierung unserer Produkte; Rücksendung von Lagerware:
Wir behalten uns grundsätzlich vor, die von uns hergestellte Ware zu markieren. Bei geschweißten Artikeln geschieht dies in der Regel durch eine Blindprägung in der Rückenlinie, bei PaperStar-Mappen durch eine Blindprägung auf der Innenseite zwischen den Rückenlinien oder durch einen kleinen Eindruck im Hinterdeckel innen. Die Rücksendung von Lagerware setzt grundsätzlich unser Einverständnis voraus. Bei Rücksendungen berechnen wir 10% des Auftragswertes, mindestens jedoch € 50,– als  Abwicklungskosten.

10. Gewährleistung, Haftung:
Für die konstruktiv richtige Gestaltung der bestellten Waren sowie für ihre praktische Eignung trägt der Besteller allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung von uns beraten wurde. Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche in der Weise, dass wir nach unserer Wahl diejenigen Teile, die innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrenübergang nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden, entweder unentgeltlich ausbessern oder durch neue Teile ab Fabrik ersetzen oder den von uns für das beanstandete Stück in Rechnung gestellten Preis gegen Rücksendung des Stückes vergüten. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, so erlischt unsere Haftung spätestens zwölf Monate nach Mitteilung der Versandbereitschaft. Die Haftung erlischt, wenn seitens des Bestellers oder Dritter ohne unsere Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden. Die Feststellung von Mängeln ist uns unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Empfang der Lieferung – schriftlich anzuzeigen. Zur Lieferung von Ersatzgegenständen ist uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert uns der Besteller dies, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Die Kosten des Ersatzstückes werden von uns in angemessenem Umfang getragen. Voraussetzung der Haftung ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragspflichten und der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen; ferner nicht für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung sowie infolge von Einflüssen der Temperatur, der Witterung, chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Art oder infolge von Natureinflüssen. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährfrist. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise gewährleistet wie für den Liefergegenstand. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadenersatz, Wandlung, Minderung oder Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht. Bei Be- oder Verarbeitung von Materialien, die uns angeliefert wurden, beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht nur auf die von uns durchgeführten Arbeiten, nicht aber auf Ersatz der Materialien.

11. Transportschäden:
Das Risiko von Transportschäden trägt grundsätzlich der Besteller. Wir machen darauf aufmerksam, dass die von uns verarbeiteten Kunststoffe Thermoplaste sind und bei Temperaturen von ca. 5°C und weniger brüchig werden und bei Schlageinwirkungen splittern können. Vor allem bei dem weiteren Einzel- oder Teilversand der von uns gefertigten Materialien durch unsere Kunden ist auf eine besonders stabile Verpackung zu achten. Wir beraten Sie gern.

12. Hinweis auf Materialeigenschaften:
Die von uns verarbeiteten PVC-Schweißfolien sind Thermoplaste. Diese Thermoplaste werden nicht nur, wie unter Punkt 11 erwähnt, bei niedrigen Temperaturen schlag- und stoßempfindlich, sondern unterliegen auch Maßveränderungen durch Folienschrumpf. Insbesondere Weichfolien und Klarsichtfolien können während oder nach der Verarbeitung um bis zu 1,5% schrumpfen. Dies gilt insbesondere für Artikel, die nicht mit Pappe oder Hartfolie verstärkt sind. Das Schrumpfverhalten ist physikalisch bedingt und kann von uns nicht beeinflusst werden. Folienschrumpf bis 1,5% des vorgegebenen Originalmaßes berechtigt deshalb nicht zur Mängelrügen.

13. Lieferfrist:
Die von uns angegebenen Lieferfristen sind nur annähernd. Die Lieferfrist beginnt erst nach Eingang und Klarstellung aller erforderlichen Unterlagen. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere den Eingang der vereinbarten Zahlungen bei uns voraus. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Sendung unser Werk verlässt bzw. an dem die Sendung versandbereit gemeldet wird. Teillieferungen sind zulässig. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, wie z. B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen, und Materialmängel usw. berechtigen uns, die Lieferfristen angemessen zu verlängern, gleichgültig, ob die Hindernisse bei uns oder unseren Unterlieferanten auftreten. Diese Umstände sind auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Ansprüche des Bestellers wegen Überschreitung der Lieferfristen sind ausgeschlossen, insbesondere ist der Besteller nicht berechtigt, aus diesem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Versandbereit gemeldete Liefergegenstände müssen sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir ohne Fristsetzung berechtigt, sie auf Gefahr und Rechnung des Bestellers zu lagern. Wird bei einem Werk- oder Werklieferungsvertrag unsere Arbeit auf Wunsch des Bestellers angehalten, so ist der Besteller ungeachtet unserer weiteren Rechte verpflichtet, die entstandenen Kosten zu erstatten. In diesem Falle sowie im Falle der Lagerung versandbereiter Liefergegenstände sind wir berechtigt nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

14. Recht des Bestellers auf Rücktritt oder Minderung:
Der Besteller kann, wenn uns die Erfüllung des Vertrages unmöglich wird, vom Vertrage zurücktreten bzw. bei teilweiser Unmöglichkeit Minderung des Preises verlangen. Der Besteller kann ferner zurücktreten, wenn wir schuldhaft eine angemessene Nachfrist, die uns für die Besserung eines von uns zu vertretenden anerkannten Mangels im Sinne der Lieferbedingungen gestellt war fruchtlos haben verstreichen lassen. Der Rücktritt kann von dem Besteller nur erklärt werden, wenn seine Interessen an der Lieferung durch den Mangel wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet werden. Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

15. Eigenes Rücktrittsrecht:
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse (siehe Ziffer 12), sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistungen erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

16. Gerichtsstand und Erfüllungsort:
Erfüllungsort für beide Teile, und ausschließlicher Gerichtsstand für alle zwischen den Beteiligten sich ergebende Streitigkeiten ist Bielefeld. Für alle vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

17. Verbindlichkeit des Vertrages:
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte der Bedingungen verbindlich. Bei späteren Bestellungen genügt unser Hinweis auf diese Bedingungen, um sie für die spätere Bestellung allein maßgebend zu machen.

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